Interessengemeinschaft Verein Blaue Adria e. V.

Blaue Adria GdbR

 

N u t z u n g s o r d n u n g

für das Gemeinschaftseigentum und die Einzelgrundstücke

Einleitung

Die Mitgliederversammlung des Vereins Blaue Adria e.V. sowie die Gesellschafterversammlung der IG Blaue Adria beschließen diese Nutzungsordnung, die damit für alle Vereinsmitglieder und Gesellschafter (beide nachfolgend „Mitglied“ genannt) verbindlich wird.

 

§ 1 Allgemeines

Jedes Mitglied verpflichtet sich, bei der Nutzung des Gemeinschaftseigentums und seines Grundstücks sich im Geiste gegenseitiger Rücksichtnahme so zu verhalten, dass

- der Lage im Naherholungs- und Landschaftsschutzgebiet Rechnung getragen wird,

- der Erholungs- und Freizeitwert des Geländes und die Wasserqualität der Seen erhalten und

- die übrigen Mitglieder, insbesondere die Nachbarn, nicht gestört werden.

In diesem Sinne ist es auch für seine Familienmitglieder sowie für alle Benutzer seines Grundstücks verantwortlich, denn: Die Freiheit des Einzelnen hört dort auf, wo die Freiheit des Nächsten beginnt.

 

§ 2 Schutzbestimmungen

Die Mitglieder vereinbaren, dass für das IG/Vereinsgebiet „Blaue Adria“ alle gesetzlichen Schutzbestimmungen anwendbar sind, die für reine Wohngebiete gelten. Anwendbar sind insbesondere Schutzbestimmungen hinsichtlich der Vermeidung von Lärm, Einhaltung von Ruhezeiten, Immissionsschutz und dgl.

Darüber hinaus gilt folgendes:

1) Als Ruhezeit, in der keine mit Lärm verbundenen Arbeiten verrichtet wer-

den dürfen, gilt an Werktagen und an Samstagen die Zeit von 12.30 –

15.00 Uhr und die Zeit ab 19.00 Uhr und vor 8.00 Uhr. Ausnahmsweise

dürfen an solchen Tagen in diesen Zeiten mit Lärm verbundene Arbeiten

nur dann durchgeführt werden, wenn es sich um vorübergehende Bau-

maßnahmen handelt, die keinen Aufschub dulden.

An Sonn- und Feiertagen ist die Durchführung solcher Arbeiten nicht

gestattet.

Der Betrieb von Rasenmähern sowie anderen lauten Maschinen wie z.B.

Hochdruckreinigern, Laubbläsern, Shredder usw. ist in den Ruhezeiten

sowie an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.

Der Betrieb freistehender Motorpumpen ist in den Ruhezeiten nicht

gestattet, an Sonn- und Feiertagen ist dieser nur in der Zeit von 17.00 -

19.00Uhr gestattet. Im Übrigen sollten solche Pumpen zum Zwecke der

Geräuschdämmung generell durch Tauchpumpen ersetzt oder bei

regelmäßigem Einsatz nur in geschlossenen Räumen betrieben

werden.

2) Halter von Hunden haben darauf zu achten, dass Mitglieder nicht durch

Hunde belästigt oder durch anhaltendes Hundegebell gestört werden.

3) Außerhalb der Gebäude dürfen Musik und/oder Lärm nicht gemacht wer-

den, ausgenommen an den Tagen, die hierfür von den Organen des Vereins/IG Blaue Adria jeweils festgelegt sind.

Die Verwendung von Telefonaußenglocken ist nicht gestattet.

 

§ 3 Nutzung und Pflege des Gemeinschaftseigentums

Gemeinschaftseigentum sind alle Flächen, die außerhalb der Einzelgrundstücke sich im Eigentum der IG befinden. In erster Linie handelt es sich hierbei um Wasserflächen.

1) Die vermessenen Grenzen zum See dürfen grundsätzlich nicht verändert

werden, z.B. durch Herausbauen von Stützwänden und „Landgewin-

nung“.

Der Eigentümer eines Einzelgrundstücks, der ohne schriftliche Genehmigung der Geschäftsführung der IG zu Lasten der Wasserfläche eine Landgewinn-

ung durchführt, ist verpflichtet, pro qm gewonnenen Geländes 1.000,-- € an die IG zu zahlen und den Rückbau durchzuführen.

Zäune zwischen den Parzellen dürfen nicht über die vermessenen Grenzen in den See hineingeführt werden.

2) Aus Umwelt- und Wasserschutzgründen sollen Wasservögel nicht gefüttert werden.

Um den Lebensraum der Tierwelt, insbesondere der Vögel und Fische, nicht zu zerstören, dürfen natürliche Uferpflanzen nicht restlos beseitigt werden. Ggfs. sind entsprechende Bepflanzungen vorzunehmen.

3) Die Mitglieder verpflichten sich, die Belastung des Wassers mit Nähr-

stoffen möglichst gering zu halten. So sind die ufernahen Bereiche von

unerwünschten, stark wuchernden Wasserpflanzen sowie Algenzu-

sammenballungen, abgestorbenen Wasserpflanzen, Laub und Ästen etc.

zu reinigen. Im gesamten Wasserbereich zeitweise auftretende schwimm-

ende Inseln z.B. des Rauhen Hornblattes sind möglichst vollständig zu

entfernen. Der anfallende Biomüll ist entweder zu kompostieren oder im Wertstoffhof zu entsorgen.

4) Stege dürfen bis höchstens 5 m Länge über den See geführt werden. Pro Parzelle ist nur ein Steg zulässig. Die Stegfläche darf nicht mehr als 1 qm pro lfd. Meter Uferlänge betragen, höchstens jedoch 25 qm pro Steg und Grundstück. Stege müssen grundsätzlich einen Abstand von 3 m von der gedacht in den See verlängerten Grundstücksgrenze einhalten. Dies gilt nur für den Bau und die Erweiterung der Maße vorhandener Stege. In jedem Fall ist für Bau neuer und die Erweiterung der Maße vorhandener Stege eine schriftliche Genehmigung der IG-Geschäftsführung einzuholen.

Die Genehmigung wird erteilt, wenn die in den vorstehenden Sätzen 1-4 vorliegenden Voraussetzungen erfüllt sind. Als Stege im Sinne dieser Bestimmung gelten auch schwimmende Anlagen.

Der Eigentümer eines Einzelgrundstücks, der ohne die erforderliche schriftliche Genehmigung der Geschäftsführung der IG einen Steg bzw. eine schwimmende Anlage baut bzw. erweitert, ist verpflichtet einen Betrag von 1.000,- € an die IG zu zahlen und den Rückbau durchzuführen.

5) Das Fischen im IG-eigenen Gewässer ohne Genehmigung ist untersagt. Für alle damit zusammenhängenden Fragen besteht eine Fischereiordnung.

6) Die Benutzung von Motorbooten und motorbetriebenen Modellbooten,

auch mit Elektromotor betrieben, ist untersagt

7) Auf den Wegeflächen darf grundsätzlich nicht geparkt werden. Dies gilt sowohl für Eigentümer als auch für Besucher der Einzelgrundstücke.

Die Dachentwässerung von Bauwerken darf nicht auf die Wege geführt

werden, sondern muss über das eigene Grundstück erfolgen.

In Wegeflächen hineinragende Sträucher sind so zu beschneiden, dass die Wegeflächen für Fußgänger und Fahrzeuge nicht eingeschränkt sind.

 

§ 4 Einzelgrundstücke

Für die Nutzung der Einzelgrundstücke gilt über die vorgenannten Bestimmungen hinaus folgendes:

Die Parzellen dürfen nicht kommerziell genutzt werden (z.B. öffentlicher Badebetrieb, Gastronomiebetrieb, usw.). Sie dürfen der Öffentlichkeit (auch ohne Entgelt) nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind außerhalb der persönlichen Benutzung verschlossen zu halten.

Zäune zum Weg hin müssen funktionstüchtig in Ordnung gehalten werden.

Das Landschaftsbild darf nicht eigenmächtig verändert werden. Besonderer Wert ist auf die Begrünung der Grundstücke zu legen. Hierfür sind landschaftsgebundene Sträucher und Bäume zu wählen. Artfremde Pflanzen sollen möglichst vermieden werden. Grenzhecken sind zu beschneiden und zu pflegen.

 

§ 5 Baumaßnahmen

Genehmigungspflichtige Bauwerke dürfen nur mit Baugenehmigung errichtet werden. Unabhängig von baurechtlichen Bestimmungen sollen Gebäude der landschaftlichen Gegebenheit angepasst werden. Die Installation von Außenbeleuchtungen ist so vorzunehmen, dass von ihnen keine Blendwirkung ausgeht.

 

§ 6 Abwasser

Für die Sammlung von Fäkalien und Schmutzwasser und deren Abtransport gelten die gesetzlichen Vorschriften. Solange kein Anschluss an die öffentliche Kanalisation vorhanden ist, dürfen lediglich geschlossene Fäkalien- und Abwassersammelbehälter verwendet werden. Diese Anlagen sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auf einwandfreie Funktion und Dichtigkeit zu überprüfen. Der Geschäftsführung ist auf Aufforderung Nachweis der Funktionstüchtigkeit und Dichtigkeit zu liefern.

Das Einleiten jeglicher Abwässer in die Seen ist unzulässig.

 

§ 7 Bußgeld

Ein Mitglied, welches gegen Bestimmungen dieser Nutzungsordnung trotz schriftlicher Abmahnung verstößt, hat ein Bußgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von bis zu 500,- € zu zahlen.

Dies gilt nicht für die in §3 Abs.1 und 4 geregelten Bußgelder.

Die Verhängung erfolgt durch den Vorstand des Vereins in Abstimmung mit der Geschäftsführung der IG Blaue Adria.

Gegen den Verhängungsbeschluss, der schriftlich per Einschreiben zuzu-stellen ist, kann innerhalb einer Frist von einem Monat beim Vorstand des Vereins und der Geschäftsführung der IG Widerspruch erhoben werden,

über den dann die nächste Mitgliederversammlung und die Gesellschafter- versammlung mit Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder endgültig entscheidet.

Die durch Bußgelder eingehenden Beträge werden in den allgemeinen Haushalt der IG Blaue Adria gestellt.

Mannheim, den 24. November 1978

Mannheim, den 18. Juni 1985 (Ergänzung)

Mannheim, den 01. Dezember 1993 (Ergänzung)

Altrip, den 20. Oktober 2004 (Neufassung)

Altrip, den 16. März 2015 (Ergänzung)

Altrip, den 14. März 2016 (Ergänzung)

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